Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
- Das neue CO₂KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z.B. Gasheizungen, Ölheizungen und Fernwärmeheizungen).
- Es gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z.B. Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen).
- Die Aufteilung der CO₂ Kosten wird für die meisten Vermieter und Mieter erst ab 2024 relevant.
Nach §11Abs. 2 CO₂KostAufG wird die Aufteilung erst bei vollständigen Abrechnungszeiträumen relevant, die ab dem 01. Januar 2023 beginnen.
Hierfür ist der Abrechnungszeitraum der Nebenkosten zwischen Vermieter und Mieter ausschlaggebend, nicht der Abrechnungszeitraum der Gas- oder Wärmerechnung mit der EVK. - Je nach Versorgungssituation sind entweder die Mieter oder Vermieter verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Die EVK als Brennstoff- und Wärmelieferant muss die zur Aufteilung erforderlichen Daten auf der Abrechnung bereitstellen.
Hinweis zu den Werten nach CO2KostAufG
Wenn Sie mit Erdgas heizen:
Die Werte gemäß CO₂ KostAufG erhalten Sie auf Ihrer Abrechnung. Folgende Werte finden Sie dort:
- Die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid
- Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung notwendigen Brennstoffmenge
- Heizwertbezogener Emissionsfaktor in kg/kWh und Energiegehalt in kWh
- den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden
Begriffserläuterungen
Der Brennwert berücksichtigt die Kondensation der im Wasserdampf enthaltenen Wärme. Das bedeutet, dass der Brennwert die zusätzliche Energiemenge misst, die bei der Kondensation des Wasserdampfes freigesetzt wird.
Heizwert
- Bei der Verbrennung von Erdgas wird die freigesetzte Energie gemessen, ohne den im entstehenden Wasserdampf enthaltenen Wasserdampf zu kondensieren. Der Heizwert berücksichtigt also nicht die Wärme, die bei der Kondensation des Wasserdampfes entsteht.
- Für die Aufteilung nach Gesetz wird der Heizwert herangezogen.
- Für die Umrechnung von Brenn- zu Heizwert im Rahmen des CO₂ KostAufG wird die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) herangezogen
Emissionsfaktor
Der Emissionsfaktor gibt an, wie viel Kilogramm (kg) oder Tonnen CO₂ beim Einsatz einer definierten Menge eines Energieträgers freigesetzt werden.
Die Werte, die als Grundlage für das Gesetz dienen, sind in der EBeV 2030 hinterlegt.
Berechnungshilfe
Beispiele zur Veranschaulichung
In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten kalenderjährlich mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. In diesem Fall werden die CO₂-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im Januar 2024 erstellt.
In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten immer zum 01. August mit den Mietern ab. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO₂-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01. August 2023 bis 31. Juli 2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im August 2024 erstellt. CO₂-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2023 und 31. Juli 2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
In einem Mehrfamilienhaus sind Gas-Etagenheizungen verbaut und der Mieter erhält die Gasrechnung direkt von den Stadtwerken. Die Abrechnung mit den Stadtwerken erfolgt immer zum 01. August. Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO₂-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01. August 2023 bis 31. Juli 2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also auf Grundlage der Gasrechnung, die der Mieter im August 2024 von den Stadtwerken erhält. CO₂-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2023 und 31. Juli 2023 entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.